Satzung (Stand: 07.11.2014)

§1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Name des Vereins lautet "Allgemeiner Bildungsverein 1863 e.V.Stuttgart", abgekürzt „ABV Stuttgart".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist beim Vereinsregister unter Nr.16 VR 3759 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB), des Landesverbandes Amateurtheater und des Deutschen LacrosseVerbandes (DLaxV) sowie der angeschlossenen Organisationsformen dieser Verbände.
  4. Jedes Mitglied im ABV Stuttgart und der Verein erkennen die Satzungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände sowie derenDachverbände an, soweit die Abteilungen am Wettkampfsport und Freizeitsport dieser Verbände teilnehmen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung des Sports sowie von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit und besonders für die Jugend. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit sowie Amateur-Theaterspiel fördert. Dazu zählen der Unterhalt von Sportanlagen sowie Räumlichkeiten fürTheaterspiel sowie deren Nebenräume.
  2. Bestrebungen parteipolitischer, religiöser und rassistischer Art sind im Vereinausgeschlossen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Tätigkeiten im Dienste des Vereins, auch Vorstands- und Abteilungstätigkeiten, dürfen nach Maßgabe eines Beschlusses des Finanzausschusses vergütet werden (Ehrenamtspauschale).
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder) und Fördermitglieder(passive Mitglieder), jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder über 18 Jahre die nicht unter die nachfolgenden Abschnitte fallen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahre.
  4. Fördermitglieder sind passive Mitglieder, natürliche oder juristische Personen,die nicht am Sport- oder Theaterbetrieb aktiv teilnehmen. Sie zahlen Mitgliedsbeitrag, haben aber kein Stimm- oder Wahlrecht. Im Zweifel trifft der Vereinsausschuss die Entscheidung, ob ein Mitglied als „aktiv" oder „passiv" eigestuft wird.
  5. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, können aber von der Beitragsleistung befreit werden.
  6. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeitautomatisch als aktive Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden vor der Volljährigkeit durch den Verein informiert.
  7. Personenvereinigungen können die außerordentliche (kooperative) Mitgliedschaft erwerben. Diese Mitgliedschaft ist auf Nutzung bestimmter Einrichtungen des Vereins beschränkt und wird erst durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einer besonderen Vereinbarung wirksam.

 

§4 Aufnahme

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch von dem gesetzlichen Vertreter zuunterzeichnen ist. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das jugendliche Mitglied bis zum Ablauf des Jahres in dem der Minderjährige volljährig wird. Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem Eintrittsdatum anteilig für jeden folgenden Monat des Jahres erhoben und sofort fällig.

 

§5 Austritt

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein, der zum Schluss des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist zulässig ist, erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds oder des gesetzlichen Vertreters des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.
  2. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das zuvor jugendliche Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nach seinem 18. Geburtstag schriftlich zu kündigen.
  3. Beitragsleistungen für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.
  4. Das ausgeschiedene Mitglied hat die in seiner Obhut befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Unterlagen oder Finanzmittel innerhalb vier Wochen nach der Erklärung des Austritts zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
 

§6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    1. jeder erhebliche Verstoß gegen die Belange des Vereins, gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins oder eines Verbandes, die für das Mitglied verbindlich ist;
    2. unehrenhaftes Verhalten;
    3. Rückstand mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrags, welcher einen Jahresbeitrag übersteigt.
  2. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied beim Vereinsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen ab Zugang der Ausschlussentscheidung. Der Vereinsausschuss gibt dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und entscheidet dann endgültig
  3. Für ausgeschlossene Mitglieder gilt §5 4. gleichermaßen.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der einzelnen Abteilungen zu benutzen.
  4. Alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre haben das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend über die Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren, dazu gehören insbesondere
    1. die Mitteilung von Anschriftenänderunge
    2. Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren.
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind ( z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium etc.).
  7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abschnitt
  8. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
  9. Für Kosten von Rücklastschriften, auch bei Kontounterdeckung, sowie anderen Gebühren oder Strafen ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet
 

§8 Mitgliedsbeitrag, Umlage

  1. Die bei der Aufnahme zu bezahlende Aufnahmegebühr wird durch die Beitragsordnung geregelt. Außerdem werden die Höhe des Vereinsbeitrages sowie des Abteilungsbeitrages in der Beitragsordnung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge wird durch die Abteilungsversammlung für die Abteilung und durch die Mitgliederversammlung für den Vereinsbeitrag verabschiedet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und dem Abteilungsbeitrag, dieser wird vom Verein gemeinsam berechnet und eingezogen.
  3. In Sonderfällen kann der Beitrag vom Vereinsausschuss auf rechtzeitig gestellten Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Höhe einer notwendigen Umlage festgelegt. Vereinssatzung ABV Stuttgart
 

§9 Die Vereinsorgane

Satzungsgemäße Vereinsorgane sind:
  1. Mitgliederversammlung (§10-§12)
  2. Vereinsausschuss (§13-§14)
  3. Vorstand (§15)
  4. Finanzausschuss (§16)
  5. Rechnungs- und Kassenprüfer (§17)
  6. Abteilungen (§19)
  7. Vereinsjugend (§20)
Die Haftung der Mitglieder der Organe oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruchauf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheitenzuständig:
    1. Entgegennahmen des jährlichen Finanz- und Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungs- und Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vereinsausschusses und des Finanzausschusses
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl und Abberufung
      - der Vorstandsmitglieder
      - der Rechnungs- und Kassenprüfer
      - des Jugendleiters
    5. Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages
    6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung von Grundstückenund grundstücksgleichen Rechten
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    8. Beschlussfassung über Ehrenordnung
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschließen.
 

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Bekanntmachung in den Vereinsnachrichten oder gesonderte Einladung andie Mitglieder. Die Einberufung hat die Aufforderung zu enthalten, dass Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
    1. der Vereinsausschuss gemeinsam mit dem Finanzausschuss die Einberufung mit Stimmenmehrheit beschlossen hat,
    2. wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
    3. der Vorstand dies beschließt.
 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die von den Mitgliedern fristgerecht eingereichten Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung bekannt zu geben und am Schluss der Tagesordnung zubehandeln.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Über Angelegenheiten gem. §10 2d.) ist schriftlich abzustimmen es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowiebei Beschlüssen über den Erwerb, die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die den Verlauf der Versammlung, wichtige Anregungen sowie sämtliche Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
 

§13 Vereinsausschuss, Zusammensetzung

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem für den ideellen Bereich zuständigen Vorstandmitglied sowie allen Abteilungsleitern und dem Jugendleiter.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsausschusses dauert zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit hat der bisherige Vereinsausschuss die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fortzuführen
  3. Nach Ablauf dieser Zeit hat der bisherige Vereinsausschuss die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fortzuführen.
 

§14 Geschäftsführung und Aufgaben des Vereinsausschusses

  1. Der Vereinsausschuss wird von dem für den ideellen Bereich zuständigen Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsausschusses einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu führen.Sie hat den Verlauf der Sitzung, wichtige Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Aus der Niederschrift soll die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder ersichtlich sein. Das Protokoll ist in der nächsten Vereinsausschusssitzung vorzulegen und nach Genehmigung vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit.
  2. Den Vorsitz im Vereinsausschuss führt der für den ideellen Bereichzuständige Vorstand und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vereinsausschusses.
  3. Der Vereinsausschuss hat über alle Vereinsangelegenheiten, welche die sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Ziele des Vereins betreffen, zu beschließen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Der Vereinsausschuss regelt die Vereinsgeschäfte in Ergänzung der Vereinssatzung durch eine von ihm festgelegte Geschäfts- und Verwaltungsordnung.
  5. Der Vereinsausschuss beschließt außerdem über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenordnung).
  6. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

§15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Mehrpersonenvorstand von mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauervon zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, so kann der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Aufgabenbereich bis zu einem Wert von Euro 2 500,- (Einmalzahlung /Jahresgesamtbetrag) allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist insbesondere für die sportliche, kulturelle und gesellschaftliche Arbeit und die Aufgabenbereiche Öffentlichkeitsarbeit, Jugendförderung sowie die Finanzen verantwortlich.
  4. Der Vorstand ist für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig und wickelt den Zahlungsverkehr ab.Die Teilnahme am „Online-Banking" ist möglich. Zahlungen dürfen nur im Rahmen der Satzung und des jeweiligen Aufgabengebietes sowie im Einklang mit dem gültigen Finanzplan erfolgen.
  5. Die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder wird in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt.
 

§16 Der Finanzausschuss

  1. Der Finanzausschuss besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und den Kassenwarten der Abteilungen.
  2. Der Finanzausschuss hat die Aufgabe das Vermögen und die Finanzen des Vereines ordnungsgemäß zu führen und darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben.
  3. Die von den Abteilungen erstellten Abteilungshaushaltspläne sind vom Finanzausschuss zu prüfen und frei zu geben.
  4. Es ist ein jährlicher Finanzplan aufzustellen.
 

§17 Rechnungs- und Kassenprüfer

Die Rechnungs- und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft auf jeden Fall bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Es sind mindestens zwei Personen zu wählen, die nicht dem Finanzausschuss angehören dürfen. Bei Ausscheiden eines Rechnungs- und Kassenprüfers ist vom Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied zu benennen, sofern nicht mindestens zwei Rechnungs- und Kassenprüfer noch im Amt sind.
  1. Bei der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist für dieses Ersatzmitglied die Zustimmung der Mitgliederversammlung vor Abgabe des Rechenschaftsberichts einzuholen.
  2. Die Prüfer haben bei Jahresabschluss die Kassenbücher, Belege und Kassenbestände sowie den Rechnungsabschluss und den gesamten Vermögensbestand stichprobenartig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zuprüfen. Sie sind nicht weisungsgebunden. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das Ergebnis der Prüfung abzulegen. Alle entdeckten Mängel sind aufzuzeigen.
 

§18 Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- oder fachlichen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese arbeiten nach den Weisungen undRichtlinien des Finanz- oder Vereinsausschusses und sind diesem zur laufenden Unterrichtung über die Ausschussarbeiten verpflichtet.
  2. Die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse bestimmt, soweit nicht in der Satzung festgelegt der Finanz- oder Vereinsausschuss.
 

§19 Abteilungen

  1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben bedient sich der Vereins einer Abteilungen, die an Weisungen des Vereins- oder Finanzausschusses gebunden sind.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
  3. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Vereinsausschuss des Vereins verantwortlich.
  4. Die Amtszeit beträgt für alle gewählten Vertreter zwei Jahre.
  5. Die Abteilungsversammlung hat für die Abteilung die sinngemäße Aufgabe wie die Mitgliederversammlung. Daher gelten die Bestimmungen des §10-§12 dieser Satzung sinngemäß. Der Abteilungsleiter und Abteilungsrat (Stellvertreter, Jugendleiter, Mitarbeiter) werden von der Abteilungsversammlung gewählt und der Abteilungsbeitrag bestimmt und der Abteilungshaushaltsplan genehmigt. Das Ergebnis (Protokoll) ist dem Vorstand und Vereinsausschuss innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
  6. Die Abteilungen erstellen den Abteilungshaushaltsplan und verwalten ihre Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Über die Kassenführung ist durch mindestens einen gewählten Abteilungskassenprüfer der Abteilungsversammlung und dem Finanzausschuss Bericht zu erstatten.
  7. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr bis zum 01.11. des Vorjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand und  Finanzausschuss vorzulegen.
  8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmenund Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
 

§20 Vereinsjugend

  1. Die Jugendarbeit obliegt dem Jugendausschuss gemäß der Vereinsjugendordnung.
  2. Die Jugendordnung bzw. Änderung tritt/treten mit Genehmigung des Vereinsausschusses in Kraft.
  3. Der Jugendausschuss besteht aus dem für die Jugend zuständigen Vorstandsmitglied, dem Jugendleiter sowie allen Jugendleitern der Abteilungen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 

§21 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sieunrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen alsdem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflichtbesteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 

§22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden mit dem einzigenTagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins".
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 1 /3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 

§23 Folgen für das Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder einem gemeinnützigen Vereins zu, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports und der Kultur zu verwenden hat.
 

§24 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.07.2015 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
  4. Redaktionelle Änderung der Satzung des Vereines können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

ABV 1863 e.V. Stuttgart - Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist beim Vereinsregister unter Nr. 16 VR 3759 eingetragen.